Satzung

 

 

§ 1   Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Zukunftswege e.V.

Er hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz.

Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes unter der Geschäftsnummer VR 998 ein­ge­tragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2   Vereinszweck

 

1.    Zweck des Vereins ist es

 

einen gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Förderung individueller Entwicklungswege von Jugendlichen zu leisten, die durch Leistungsbereitschaft, Entwicklungsstreben und Verantwortung einen wichtigen Baustein in der gesunden sozialen Lebensgemein­schaft bilden und damit Zukunft schaffen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und mentale Förderung von Kindern und Jugendlichen, die ihre Chancen für die Zukunft mit Moti­vation, Willen und christlichen Werten  suchen.

 

Der Verein unterstützt über Spendeneinnahmen unter anderem:

 

  1. die Bedingungen zur Realisierung der Ziele der Kinder und Jugendlichen

 

  1. Projekte

 

  1. Seminare

 

  1. Beratung für Eltern und Jugendliche

 

  1. Fort- und Weiterbildung

 

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein Zukunftswege e.V. verfolgt  im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 ff.AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzu­wenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung er­folgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3(1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

 

§ 4   Mitgliedschaft

 

1.      Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv und/oder materiell zu unter­stützen.

2.      Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes er­wor­ben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antrag­steller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung ent­schei­det.

3.      Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

3.1.           Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder oder sie stehen dem Verein einmal pro Jahr für eine Veranstaltung zur direkten Mitwir­kung oder direkten Mitarbeit zur Verfügung.

    • Als aktive Mitglieder werden insbesondere Personen aufgenommen, die in einem satzungsmäßigen Tätigkeitsbereich des Zukunftswege e.V. tätig, ausgebildet oder besonders begabt sind.
    • Aktive Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

3.2.           Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv an der Arbeit des Zukunftswege e.V. beteiligen, sich jedoch mit der Satzung des Vereins iden­ti­fi­zie­ren und die Vereinsziele durch ihren Mitgliedsbeitrag und Spenden unterstützen.

·         Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.       Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

5.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.Dezember des laufenden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

6.       Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraus­setz­ungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt.

7.       Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann inner­halb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur, auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

 

§ 6   Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand

 

  1. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7   Kuratorium

 

  1. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus der Mitgliedschaft ein Kuratorium für die Dauer von drei Jahren. Die Vereins­mit­glieder können sich für die Kuratoriumsarbeit freiwillig zur Wahl stellen.
  2. Es besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
  3. Aufgabe der Kuratoriumsmitglieder ist es, aktiv bei der Spendenakquise, der Or­ga­ni­sa­tion und weiteren Aufgaben des Vereins entsprechend der Ausbildung, des Berufs, der individuellen Fähigkeiten und aufgrund der gesellschaftlichen Stellung mitzuarbeiten.

 

 

 

§ 8   Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusam­men. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be­schlussfähig. Ein Mitglied des Vorstandes ist Versammlungsleiter/in. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mit­glie­der­ver­sammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen blei­ben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge­lehnt.
  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder sind eine Woche vor der Mit­glie­der­ver­sammlung den Vorsitzenden schriftlich und begründet einzureichen. Über sämt­liche in der Versammlung gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt. Diese wer­den den Mitgliedern spätestens 1 Woche nach der Mitgliederversammlung zugeschickt.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)    Geschäftsbericht und Kassenbericht über das abgelaufene Jahr,

b)    Aussprache und Entlastung des Vorstands,

c)    Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

d)    Anträge und Arbeitsprogramm für das laufende Jahr.

e)    Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums

f)       Abstimmung über Satzungsänderungen

g)    Beschluss über die Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlleiter, wenn Neuwahlen erforderlich werden.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes finden Ersatzwahlen in der nächsten Mitgliederversammlung statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird oder wenn der Vorstand diese wegen eines unvorhergesehenen dringenden Problems für nötig hält.

 

 

§ 9   Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der 3.Vorsitzenden. Der amtierende Vorstand bleibt solange im Amt bis er selbst oder ein Drittel der Mitglieder einen Antrag auf Neuwahlen stellt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen/ Nachfolger gewählt sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Zwecke zu leiten. Er nimmt die Mittelverteilung und die personelle Geschäftsverteilung vor.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
  6. Ein Vorstandmitglied führt das Protokoll bei den Mitgliederversammlungen, sowie bei Vorstands- und Kuratoriumssitzungen. Die Beschlüsse sind durch Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes zu beurkunden.
  7. Der Vorstand übernimmt die Verwaltungs- und Rechnungsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens, solange kein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt wird (Siehe 10.).
  8. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Sitzungen des Vorstands werden von den 3 Vorsitzenden einberufen. Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle drei Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der 3.Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  10. Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere/n Vertreter/in gemäss § 30 BGB eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereins­mit­ar­beiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mit­glieds­aufnahmen bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  11. Der/die Geschäftsführer/in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mit­glieder­ver­sammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  12. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen zur Erweiterung und Angleichung der Vereinsarbeit an den Vereinszweck können vom Vorstand von sich aus vorgenommen werden. Die Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt und begründet werden.
  13. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

 

§ 10 Vereinsfinanzierung

 

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

 § 11  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mit­glie­derversammlung erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder verlangt wird. Eine eventuell notwendige 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereins­vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Genaueres über die empfangende Körperschaft bestimmt die Mitgliederversammlung mit vorheriger Zustimmung des Finanzamtes.

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.